Bewirtschaftungskosten

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Es ist allgemein bekannt, dass der Immobilienkauf eine teure Angelegenheit ist. Doch wer sich den Traum eines Eigenheims verwirklichen will, muss nicht nur genügend Kapital für den Hauskauf oder -bau aufbringen. Auch nach dem Erwerb muss die Immobilie dauerhaft in einem nutzbaren Zustand gehalten werden. Diese bei der Nutzung einer Immobilie laufend fällig werdenden Kosten werden Bewirtschaftungskosten genannt. Welche Kosten zählen zu den Bewirtschaftungskosten? Können sie steuerlich geltend gemacht werden? Wie hoch fallen die Bewirtschaftungskosten überhaupt aus? Alle wichtigen Informationen zu den Bewirtschaftungskosten fasst McMakler in diesem Lexikonartikel zusammen.

Was sind Bewirtschaftungskosten?

Damit eine Immobilie nach dem Kauf nicht verfällt, muss sie laufend instandgehalten werden. Die dafür anfallenden Kosten werden Bewirtschaftungskosten genannt. Die Bewirtschaftungskosten beschreiben alle Kosten, die bei der Nutzung Ihrer Immobilie laufend anfallen und die gewährleisten, dass Ihre Immobilie auch lange nach dem Kauf in einem nutzbaren Zustand bleibt. Gesetzlich geregelt sind die Bewirtschaftungskosten in § 24 und § 36 Berechnungsverordnung (BV) und § 19 sowie § 32 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

Was gehört zu den Bewirtschaftungskosten?

Unter die Bewirtschaftungskosten fallen mehrere Kostenpunkte, die bei der Nutzung und Instandhaltung der Immobilie entstehen.

Instandhaltungskosten: Der Begriff Instandhaltungskosten wird oft synonym mit Bewirtschaftungskosten verwendet, es handelt sich bei ihnen jedoch lediglich um einen Bestandteil der Bewirtschaftungskosten. Die Instandhaltungskosten beschreiben alle Kosten, die anfallen, damit die Immobilie funktionstüchtig und intakt bleibt, wie beispielsweise Kosten für vorbeugende Maßnahmen, Reparaturen und Wartungsarbeiten an der Immobilie.

Betriebskosten: Zu den Betriebskosten gehören alle Kosten, die dauerhaft anfallen, wie beispielsweise Strom- und Wasserkosten oder die Kosten für die Müllabfuhr. Es wird zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Betriebskosten unterschieden.

Abschreibungen: Abschreibungen spiegeln die Wertminderung einer Immobilie wider. Das bedeutet, dass sowohl Gewinn als auch Steuern durch Abschreibungen reduziert werden. Anschaffungs- und Herstellungskosten werden bei Neubauten über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschrieben, der Abschreibungssatz beträgt 2 Prozent. Bei Altbauten, die vor dem Jahre 1924 erbaut worden sind, werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen Zeitraum von 40 Jahren mit einem Abschreibungssatz von 2,5 Prozent abgeschrieben.

Verwaltungskosten: Zu den Verwaltungskosten zählen jene Kosten, die im Rahmen der Hausverwaltung anfallen. Die Höhe variiert dabei stark und hängt unter anderem auch von der Anzahl der Wohneinheiten in einem Mehrfamilienhaus ab. Die Verwaltungskosten sind in der Regel pro Monat und Wohnung höher, je kleiner die Eigentümergemeinschaft ist.

Mietausfallwagnis: Diese Kosten fallen als Ausfallrisiko für entgangene Mieteinnahmen an. Für das Mietausfallwagnis werden bei Wohnimmobilien 2 Prozent der Bruttomieteinnahmen veranschlagt.

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