Miteigentum

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Das Eigentum bezieht sich auf die alleinige Herrschaft über eine Sache. Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem Alleineigentum, bei dem die betreffende Sache nur einer einzigen Person gehört, und dem Miteigentum, wobei die betreffende Sache mehreren Personen gehört. Für letzteres existieren zwei Ausprägungen:

  1. Miteigentum nach Bruchteilen

Das Miteigentum nach Bruchteilen bzw. Bruchteilseigentum besagt laut § 1008 BGB, dass den einzelnen Miteigentümern ein Bruchteil der betreffenden Sache zusteht und somit laut § 741 BGB eine Gemeinschaft nach Bruchteilen besteht. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, seinen Anteil zu belasten und ihn somit beispielsweise zu verkaufen. Sofern das Miteigentum durch Dritte beeinträchtigt wird, ist die Geltendmachung der Eigentümerrechte in Bezug auf die gesamte Sache möglich. Wenn etwa ein Ehepaar mit gleichen Anteilen als Immobilieneigentümer im Grundbuch hinterlegt ist und die Hauswand mit Graffiti beschädigt wird, können beide Schadensersatz geltend machen. Sofern allerdings einer der Ehepartner seinen Anteil an der Immobilie verkaufen will und der Anteil sein Gesamtvermögen darstellt, ist in der Regel laut § 1365 BGB die Zustimmung des Miteigentümers notwendig. 

  1. Miteigentum zur gesamten Hand

Das Miteigentum zur gesamten Hand bzw. Gesamthandeigentum bindet die einzelnen Anteile der Miteigentümer zugunsten der Gesamtheit, etwa im Falle einer Erbengemeinschaft. Demzufolge wird im Grundbuch vermerkt, dass die Miteigentümer im Rahmen einer Erbengemeinschaft über die betreffende Sache verfügen. Im Gegensatz zum Miteigentum nach Bruchteilen können die einzelnen Miteigentümer nicht alleine über ihre Anteile verfügen. Bei einer Immobilie kann der eigene Anteil beispielsweise nicht ohne Zustimmung der Miterben verkauft werden, da laut § 2033 BGB nur über den Anteil am Nachlass im Gesamten verfügt werden darf. Falls keine Einigung zustande kommt, bleibt die Option der Teilungsversteigerung, bei der die Immobilie öffentlich zwangsversteigert wird. 

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