Notar

Sie sind hier:

HomeWissenImmobilienlexikonNotar

Das Tätigkeitsfeld des Notars ist weit gefächert, umfasst im Wesentlichen allerdings die Beurkundung und Beglaubigung von Rechtsgeschäften, Unterschriften und Beweisen. Auch im Rahmen von Immobiliengeschäften übernimmt der Notar eine entscheidende Rolle.

Die Besichtigung ist gelaufen, die Entscheidung ist getroffen und was nun? Eines müssen Eigentümer vorab wissen: Ohne Notar läuft beim Immobilienkauf nichts. Wer eine Immobilie kaufen möchte, kommt um den Termin beim Notar nicht herum. Der Besuch beim Notar ist der letzte Schritt den Kaufinteressenten tätigen müssen, damit sie die Immobilie als ihr Eigentum bezeichnen dürfen.

Was ist ein Notar, einfach erklärt?

Ein Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 Bundesnotarordnung (BNotO)) und hat die Aufgabe, unabhängig und unparteiisch zu beraten sowie zu betreuen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterstehen Notare ausschließlich den Vorschriften der Bundesnotarordnung. Der Notar übernimmt ein weit gefächertes Tätigkeitsfeld, wobei die Beurkundung und Beglaubigung von Rechtsgeschäften (zum Beispiel: Immobilienkaufverträgen, Erbschaften oder Eheverträgen), Unterschriften oder Beweisen im Vordergrund steht. Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (§ 3 Absatz 1 BNotO).

Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung ist eine öffentliche Urkunde. Der Notar stellt mit dieser Niederschrift der getroffenen Vereinbarung sicher, dass der Inhalt rechtlich korrekt ist und alle Beteiligten über die Auswirkungen und rechtlichen Folgen ihrer Aktionen beraten sind. 

Jede Entscheidung, die weitreichende juristische und finanzielle Folgen hat, wird notariell beurkundet. Bei einem Immobilienkaufvertrag wird so beispielsweise versichert, dass sich sowohl Käufer als auch Verkäufer voll und ganz über die Auswirkungen ihrer Entscheidung bewusst sind, und diese Vereinbarung auch wirklich einhalten wollen. Der Notar zeigt dabei auch Wege auf, wie Risiken vermieden werden können. Die getroffenen Regelungen müssen immer eindeutig und beweiskräftig formuliert werden.

Die notarielle Beurkundung erfüllt fünf Funktionen:

  • Gültigkeitsfunktion: Ohne die notarielle Beurkundung ist das Rechtsgeschäft nichtig.
  • Warnfunktion: Der Erklärende soll mit der notariellen Beurkundung vor übereilten Bindungen geschützt werden. 
  • Beweisfunktion: Die Urkunde soll beweiskräftig klarstellen, ob und mit welchen Inhalten das Geschäft zustande gekommen ist. 
  • Beratungsfunktion: Die notarielle Beurkundung soll die Beratung und Belehrung der Beteiligten sicherstellen.
  • Kontrollfunktion: Durch die notarielle Beurkundung kann notfalls die behördliche Überwachung sichergestellt werden. Verkaufsverträge müssen nach der Beurkundung dem Finanzamt mit allen enthalten Bedingungen übersandt werden.

Der Notar haftet für den Vertragsinhalt. Kommt eine der Parteien durch den Immobilienkaufvertrag zu schaden oder ist der Vertrag fehlerhaft, kann der Notar nach § 4 Beurkundungsgesetz (BeurkG) die Beurkundung ablehnen, da die Vereinbarung nicht mit seiner Amtspflicht zu vereinbaren ist.

Notarielle Vollmacht

Vorab muss gesagt werden, dass viele Vollmachten nicht notariell beglaubigt sein müssen. Gerade bei kleineren Rechtsgeschäften kann schon eine handschriftliche Vollmacht ausreichen, solange sie unterschrieben wurde. In bedeutenderen Angelegenheiten, wie einem Immobilienverkauf, ist es jedoch nicht nur ratsam, sondern auch rechtlich vorgeschrieben, eine notarielle Vollmacht vorzuweisen. Sowohl die Verkaufsvollmacht als auch die Generalvollmacht müssen von einem Notar beglaubigt werden.

Es gibt zwei Wege, wie eine Vollmacht im allgemeinen Sprachgebrauch als notariell beglaubigt qualifiziert werden kann. Der sicherste Weg ist die Beglaubigung der gesamten Vollmacht durch einen Notar. Dies nennt sich in der Fachsprache notarielle Beurkundung. Dabei kann die Vollmacht gemeinsam mit dem Notar aufgesetzt werden. So können einfache Fehler und Unklarheiten in der Vollmacht verhindert werden, die möglicherweise die gesamte Vollmacht rechtlich in Zweifel ziehen würden. Der Notar bestätigt dann den Inhalt und die Rechtsgültigkeit des Textes und dass die Vollmacht bei voller Geschäftsfähigkeit ausgestellt wurde. Damit kann der Bevollmächtigte den Immobilienverkauf rechtskräftig vollziehen. 

Der andere Weg zur notariell beglaubigten Vollmacht ist etwas kürzer. Dabei wird nur die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell bestätigt. In der Fachsprache ist dies die notarielle Beglaubigung. Dann findet keine Überprüfung der Rechtsgültigkeit des Inhalts statt. Der Notar bestätigt nur, dass die Unterschrift vom Vollmachtgeber bewusst getätigt wurde.

Bei Immobilienangelegenheiten wie dem Hauskauf ist mindestens eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift notwendig. Eine notarielle Vollmacht für den Immobilienverkauf muss höchste Ansprüche erfüllen. Es lohnt sich, bei solch bedeutsamen Angelegenheiten den gesamten Rechtstext notariell beglaubigen zu lassen. Dies ist allerdings mit gewissen Gebühren verbunden.

Ihre Vorteile bei Immplan

Zuverlässiger Partner

Umfassendes Immobiliennetzwerk

Kompetente Beratung von A-Z

Kathrin Reichenbächer mit Hund Ole

Ihre Ansprechpartnerin

Kathrin Reichenbächer

0341-355 91 792

Jetzt Angebot anfordern

Platzhalter für Ansprechpartner-Bild (Mobil-Anzeige)