Sondernutzungsrecht

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Das Sondernutzungsrecht im Wohnungseigentumsrecht bezeichnet die beschränkte und ausschließliche Befugnis eines Wohnungseigentümers, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen. Bei diesem Teil kann es sich beispielsweise um einen Balkon, eine Terrasse, einen Garten oder einen KFZ-Stellplatz handeln.

Im Gegensatz zum Miteigentum, bei dem alle Wohnungseigentümer gleiche Rechte an einem gemeinschaftlichen Bereich haben, ermöglicht das Sondernutzungsrecht schließlich eine differenzierte Zuweisung von Nutzungsrechten. Diese besondere Form des Nutzungsrechts ist in § 13 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verankert.

Das Sondernutzungsrecht muss in der dazugehörigen Teilungserklärung detailliert erläutert werden. Inhalte sind eine genaue Beschreibung der zu nutzenden Fläche sowie eventuelle Beschränkungen und Pflichten des betreffenden Wohnungseigentümers. So kann ihm beispielsweise die Instandhaltungspflicht für den ausgewählten Bereich auferlegt werden. Es gilt zu beachten, dass die Teilungserklärung in der Regel der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, auch im Falle einer geplanten Übertragung des Sondernutzungsrechts.

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